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Änderung § 2 JAktAG vom 08.11.2006

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§ 2 JAktAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 JAktAG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 85 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungsfristen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung auf das Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Bundesministerium der Verteidigung sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung insoweit übertragen, dass diese Bundesministerien Regelungen nach Satz 1 für das Schriftgut ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs treffen können.

(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der allgemeinen Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungsfristen. 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3 Die Bundesregierung kann die Ermächtigung auf das Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium der Verteidigung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales insoweit übertragen, dass diese Bundesministerien Regelungen nach Satz 1 für das Schriftgut ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs treffen können.

(2) 1 Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. 2 Bei der Bestimmung der allgemeinen Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen

1. das Interesse der Betroffenen, dass die zur ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,

2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren beteiligter Personen, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,

4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

vorherige Änderung

__WZBW__



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)