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§ 3 - Grundstücksverkehrsordnung (GVO)
neugefasst durch Artikel 15 § 1 G. v. 20.12.1993 BGBl. I 2182, 2221; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Geltung ab 25.12.1993; FNA: III-20 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Geltung ab 25.12.1993; FNA: III-20 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 3 Begriffsbestimmungen
Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch Teile eines Grundstücks sowie Gebäude und Rechte an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die auf Grund von Rechtsvorschriften auf besonderen Grundbuchblättern (Gebäudegrundbuchblätter) nachgewiesen werden können. Der Auflassung eines Grundstücks stehen gleich:
- 1.
- die Einräumung oder die Auflassung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück,
- 2.
- die Auflassung von Teil- und Wohnungseigentum an einem Grundstück.
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