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§ 9 - Grundstücksverkehrsordnung (GVO)

neugefasst durch Artikel 15 § 1 G. v. 20.12.1993 BGBl. I 2182, 2221; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Geltung ab 25.12.1993; FNA: III-20 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 9 Gebühren



(1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzusetzen. Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro. Die Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Landesinnenverwaltungen ermächtigen können, werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen.

(3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefreiungen bleiben unberührt.

 
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