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Änderung § 9 ZStVBetrV vom 26.11.2019
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§ 9 ZStVBetrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 9 ZStVBetrV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Text alte Fassung) § 9 Auskunft an Betroffene | (Text neue Fassung)§ 9 Auskunft an betroffene Personen |
(1) Für den Auskunftsanspruch Betroffener gilt § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes. | (1) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezogenen Daten mitgeteilt hat. | |
(3) Daten, die einer Auskunftssperre nach § 495 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Strafprozessordnung unterliegen, werden nicht in die Auskunft aufgenommen. (4) Die Registerbehörde weist Antragsteller bei der Auskunftserteilung auf die in Absatz 3 genannten Vorschriften hin. Eine Auskunft darf nicht erkennen lassen, ob zu der betreffenden Person Daten gespeichert sind, die einer Auskunftssperre unterliegen. | (3) 1 Wird gemäß § 57 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes von der Auskunft abgesehen, so wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass keine Daten verarbeitet werden, über die Auskunft erteilt werden kann. 2 Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden, auf diese Regelung und auf die Rechtsschutzmöglichkeit des § 57 Absatz 7 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes hinzuweisen. |
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