Änderung § 9 ZStVBetrV vom 26.11.2019

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§ 9 ZStVBetrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 9 ZStVBetrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Auskunft an Betroffene


(Text neue Fassung)

§ 9 Auskunft an betroffene Personen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für den Auskunftsanspruch Betroffener gilt § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes.



(1) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezogenen Daten mitgeteilt hat.

vorherige Änderung

(3) Daten, die einer Auskunftssperre nach § 495 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Strafprozessordnung unterliegen, werden nicht in die Auskunft aufgenommen.

(4) Die Registerbehörde weist
Antragsteller bei der Auskunftserteilung auf die in Absatz 3 genannten Vorschriften hin. Eine Auskunft darf nicht erkennen lassen, ob zu der betreffenden Person Daten gespeichert sind, die einer Auskunftssperre unterliegen.



(3) 1 Wird gemäß § 57 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes von der Auskunft abgesehen, so wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass keine Daten verarbeitet werden, über die Auskunft erteilt werden kann. 2 Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden, auf diese Regelung und auf die Rechtsschutzmöglichkeit des § 57 Absatz 7 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes hinzuweisen.

 



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