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Artikel 3 - Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)

Artikel 3 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch



Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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