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Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB VIII § 99, § 101, § 102

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung".

b)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts".

c)
Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung".

d)
Die Angabe zu § 43 folgt nach der Überschrift zum Zweiten Abschnitt und wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege".

e)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege".

f)
Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 72a Persönliche Eignung".

g)
Die Angabe zum Achten Kapitel wird wie folgt gefasst:

„Achtes Kapitel. Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)".

h)
Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Erster Abschnitt. Pauschalierte Kostenbeteiligung".

i)
Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

„§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung".

j)
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt. Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen".

k)
Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:

„§ 91 Anwendungsbereich".

l)
Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:

„§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung".

m)
Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:

„§ 93 Berechnung des Einkommens".

n)
Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

„§ 94 Umfang der Heranziehung".

o)
Die Angabe zu § 96 wird gestrichen.

2.
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 44)" durch die Angabe „(§§ 43, 44)" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."

4.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein."

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Leistungen nach § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 des Zweiten Buches gehen den Leistungen nach diesem Buch vor."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden."

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Unterstützung" wird die Angabe „1." eingefügt.

bb)
Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer 2 angefügt:

„2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung."

7.
In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „oder tatsächlich sorgen" eingefügt.

8.
§ 22a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten

1.
mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,

2.
mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung,

3.
mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen.

Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen."

9.
In § 23 Abs. 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson."

10.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugendamt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden."

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

11.
In § 24a Abs. 1 wird jeweils die Angabe „§ 24 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 bis 6" ersetzt.

12.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes."

13.
§ 35a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

2.
eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder

3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden."

14.
§ 36 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden."

15.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

„§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu schließt er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,

2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und

3.
die Deckung des Bedarfs

a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder

b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung

keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen."

16.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung."

bb)
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet, so kann der monatliche Pauschalbetrag angemessen gekürzt werden."

b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen."

17.
In § 40 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen."

18.
In § 41 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 27 Abs. 3" die Wörter „und 4" eingefügt.

19.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder

2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder

b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder

3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder

2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,

2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen."

20.
§ 43 wird nach der Überschrift zum Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels eingestellt und wie folgt gefasst:

„§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege

(1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und

2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet. Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann die Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschränken oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Kinder erteilt werden kann."

21.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis."

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „betreut oder ihm Unterkunft gewährt" werden gestrichen.

bbb)
Nach dem Wort „Jugendaustausches" wird ein Komma eingefügt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)".

ccc)
Nach der Nummer 6 werden die Wörter„über Tag und Nacht aufnimmt." angefügt.

cc)
Satz 3 wird gestrichen.

22.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe „a)" vor dem Wort „außerhalb" sowie die Angabe „b)" und die Wörter „nicht überwiegend" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn

1.
die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist oder

2.
in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

a)
ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration oder

b)
die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung

erschwert wird.

Der Träger der Einrichtung soll mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorlegen. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung."

23.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken."

24.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen und nach dem Wort „Angaben" werden die Wörter „sowie der Konzeption" eingefügt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

25.
§ 50 Abs. 3 wird aufgehoben.

26.
In § 52a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung" gestrichen.

27.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 werden jeweils die Wörter „, Verarbeitung und Nutzung" durch die Wörter „und Verwendung" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Wörter „von Sozialdaten bei ihrer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" werden durch die Wörter „der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung" ersetzt.

28.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „, den Erhebungszweck und Zweck der Verarbeitung und Nutzung" durch die Wörter „sowie die Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe c werden nach den Wörtern „nach den §§ 42 bis 48a" die Wörter „und nach § 52" eingefügt.

bb)
Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder".

cc)
In der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde."

29.
§ 63 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „in Akten und auf sonstigen Datenträgern" gestrichen.

30.
Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt."

31.
§ 65 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3" durch die Angabe „§ 8a Abs. 3" ersetzt.

b)
Nach der Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder

4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder".

c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

32.
§ 67 wird aufgehoben.

33.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, verarbeiten und nutzen" durch die Wörter „und verwenden" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in Akten oder auf sonstigen Datenträgern" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Nach Beendigung einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch minderjährig ist und der Elternteil antragsberechtigt ist."

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

34.
Dem § 69 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen."

35.
Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

„§ 72a Persönliche Eignung

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen."

36.
In § 76 Abs. 1 werden die Angabe „43" und das Komma gestrichen.

37.
§ 78a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Nr. 4 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),".

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „(§§ 42, 43)" durch die Angabe „(§ 42)" ersetzt.

38.
Dem § 78b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die

1.
anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,

2.
mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im Sinne des § 72 Abs. 1 betrauen und

3.
die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den deutschen Vertretungen im Ausland zusammenarbeiten."

39.
In § 84 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zu" durch das Wort „mindestens" ersetzt.

40.
In § 87 werden die Wörter „und die Herausnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten" sowie die Angabe „(§ 43)" gestrichen.

41.
In § 87a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 44)" durch die Angabe „(§§ 43, 44)" ersetzt.

42.
In § 89b Abs. 1 werden die Wörter „oder die Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten" und die Angabe „(§ 43)" gestrichen.

43.
Dem § 89e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3 richtet."

44.
§ 89f Abs. 3 wird aufgehoben.

45.
Die Überschrift des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Achtes Kapitel Kostenbeteiligung".

46.
Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Erster Abschnitt Pauschalierte Kostenbeteiligung".

47.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Tageseinrichtungen" die Wörter „und Kindertagespflege" eingefügt.

bb)
In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „§§ 22, 24" durch die Wörter „§§ 22 bis 24" ersetzt.

cc)
In Satz 1 wird das Wort „Gebühren" durch das Wort „Kostenbeiträge" ersetzt.

dd)
In Satz 2 wird das Wort „Gebühren" durch das Wort „Kostenbeiträge" ersetzt.

c)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht."

d)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Gebühr" durch die Wörter „der Kostenbeitrag" ersetzt.

e)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Gebühr" durch die Wörter „der Kostenbeitrag" ersetzt.

f)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht."

48.
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen".

49.
Die §§ 91 bis 94 werden durch folgende §§ 91 bis 94 ersetzt:

„§ 91 Anwendungsbereich

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),

2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),

3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),

4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),

5.
der Hilfe zur Erziehung

a)
in Vollzeitpflege (§ 33),

b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),

c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,

d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,

6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4),

7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),

8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,

2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,

3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 und

4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung

(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,

2.
junge Volljährige zu den Kosten der In § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 und Abs. 2 Nr. 4 genannten Leistungen,

3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen,

4.
Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,

5.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche oder die junge Volljährige schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

§ 93 Berechnung des Einkommens

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und

2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie

3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,

2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

3.
Schuldverpflichtungen.

Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

§ 94 Umfang der Heranziehung

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden. Ehegatten und Lebenspartner sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren Eltern herangezogen werden.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Die Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 2007, der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen.

(6) Junge Menschen haben ihr Einkommen nach den Abzügen des § 93 in vollem Umfang als Kostenbeitrag einzusetzen. Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind zusätzlich aus ihrem Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen."

50.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „kein" wird durch das Wort „weder" ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „des Ersten Buches" werden die Wörter „noch Kostenbeitragspflichtiger" eingefügt.

51.
§ 96 wird aufgehoben.

52.
§ 97a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Teilnahmebeitrags" werden die Wörter „oder Kostenbeitrags" eingefügt.

bb)
Die Wörter „nach den §§ 93, 94 Abs. 1 und 2" werden durch die Wörter „nach den §§ 92 bis 94" ersetzt.

cc)
Nach dem Wort „Volljährige" werden ein Komma und die Wörter „deren Ehegatten und Lebenspartner" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist."

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Teilnahmebeitrags" durch die Wörter „des Kostenbeitrags" ersetzt.

53.
Nach § 97a werden folgende §§ 97b und 97c eingefügt:

„§ 97b Übergangsregelung

Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor dem 1. Oktober 2005 gewährt worden sind und über diesen Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die Heranziehung zu den Kosten bis zum 31. März 2006 nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen.

§ 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen

Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln."

54.
§ 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7 wird gestrichen.

b)
Die Nummern 1 bis 6 werden Nummern 4 bis 9 und die Nummern 8 bis 10 werden Nummern 10 bis 12.

c)
Vor der Nummer 4 werden folgende Nummern 1 bis 3 eingefügt:

„1.
Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,

2.
Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,

3.
Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren für die Dauer des Übergangszeitraums nach § 24a,".

d)
In der neuen Nummer 11 werden nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „mit Ausnahme der Tageseinrichtungen" eingefügt.

55.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind

1.
im Hinblick auf die Hilfe

a)
Art des Trägers des Hilfe durchführenden Dienstes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung,

b)
Art der Hilfe,

c)
Ort der Durchführung der Hilfe,

d)
Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe,

e)
familien- und vormundschaftsrichterliche Entscheidungen zu Beginn der Hilfe,

f)
Intensität der Hilfe,

g)
Hilfe anregende Institutionen oder Personen,

h)
Gründe für die Hilfegewährung,

i)
Grund für die Beendigung der Hilfe sowie

2.
im Hinblick auf junge Menschen

a)
Geschlecht,

b)
Geburtsmonat und Geburtsjahr,

c)
Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,

d)
anschließender Aufenthalt,

e)
nachfolgende Hilfe;

3.
bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und anderen familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen

a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr der in der Familie lebenden jungen Menschen sowie

b)
Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „nach den §§ 42 und 43" durch die Angabe „nach § 42" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a werden vor dem Wort „Geburtsjahr" die Wörter „Geburtsmonat und" eingefügt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über

1.
die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen,

2.
die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege."

e)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind

1.
die Einrichtungen, gegliedert nach

a)
der Art des Trägers und der Rechtsform sowie besonderen Merkmalen,

b)
der Art und Zahl der verfügbaren Plätze sowie

c)
der Anzahl der Gruppen,

2.
für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Person

a)
Geschlecht und Beschäftigungsumfang,

b)
für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich,

3.
für die dort geförderten Kinder

a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,

b)
Migrationshintergrund,

c)
tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,

d)
erhöhter Förderbedarf."

f)
Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a und 7b eingefügt:

„(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen sind:

1.
für jede tätige Person

a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,

b)
fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss und abgeschlossener Qualifizierungskurs, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag), Ort der Betreuung,

2.
für die dort geförderten Kinder

a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,

b)
Migrationshintergrund,

c)
tägliche Betreuungszeit,

d)
Umfang der öffentlichen Finanzierung,

e)
erhöhter Förderbedarf,

f)
Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,

g)
gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements.

(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sind

1.
die Zahl der vorhandenen Plätze in Kindertagespflege,

2.
die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, die zur Erfüllung der Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlich wären."

g)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „bei den Erhebungen über die Einrichtungen," werden die Wörter „soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst werden, sowie die" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Trägers" ein Komma und die Wörter „der Rechtsform" eingefügt.

cc)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt und werden nach den Wörtern „nach Art des Trägers" die Wörter „und der Rechtsform" angefügt.

dd)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Buchstaben a und b werden gestrichen.

bbb)
In Buchstabe c wird das Wort „Geburtsjahr" durch das Wort „Beschäftigungsumfang" ersetzt.

ccc)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
für das pädagogische und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich."

56.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend 2006."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 1" gestrichen.

bb)
Die Nummern 2 bis 5 werden gestrichen.

cc)
In Nummer 8 wird die Angabe „Abs. 6 bis" durch die Angabe „Abs. 6, 6a und" ersetzt.

dd)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Dezember" ein Komma und danach folgende Nummer 10 angefügt:

„10.
§ 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März".

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

57.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „8 bis 10" jeweils durch die Angabe „7 und 8 bis 10" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 69 Abs. 5" durch die Angabe „§ 69 Abs. 5 und 6" und die Angabe „§ 99 Abs. 8 bis 10" durch die Angabe „§ 99 Abs. 7 bis 10" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 wird die Angabe „8 und 9" durch die Angabe „7, 8 und 9" ersetzt.

dd)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Abs. 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, und nach § 99 Abs. 2, 3, 7, 8 und 9,".

ee)
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 99 Abs. 9" durch die Angabe „§ 99 Abs. 7 und 9" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 99 Abs. 1, 2, 3, 8 und 9" durch die Angabe „§ 99 Abs. 1, 2, 3, 7, 8 und 9" ersetzt.

58.
§ 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „§ 43 Abs. 1 oder" eingefügt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder".


Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch



Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2410), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Abs. 1 Nr. 8a werden die Wörter „sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches" angefügt.

2.
Dem § 128 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden" angefügt.


Artikel 3 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch



Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach der Verkündung*) in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 55 Buchstabe a und c, Nr. 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb sowie Buchstabe c und Nr. 57 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. September 2005.