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§ 7 - Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 315-16 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 7 Sonstige Anzeigen und Erklärungen



(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum Genossenschaftsregister zu bewirken sind, bedarf es, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht der öffentlich beglaubigten Form.

(2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaft oder die Europäische Genossenschaft verbunden, müssen sie in der für die Willenserklärungen der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft vorgeschriebenen Form erfolgen, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern, bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder geschäftsführenden Direktoren, von Prokuristen oder Liquidatoren (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der Form des § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu bewirken.





 

Frühere Fassungen von § 7 GenRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 GenRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GenRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GenRegV Eintragung der Satzung (vom 01.08.2022)
... 2 des Gesetzes) und 3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6, 7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) enthält. (2) Die Eintragung der Satzung in das ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 4 EGSCE Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister
... des § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ...
Anlage 2 EGSCE (zu Artikel 4 Abs. 2)
... Bekanntmachung bei Zweigniederlassungen § 6 Form der Anmeldung § 7 Sonstige Anzeigen und Erklärungen § 8 Form der einzureichenden Abschrift ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
... „84 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „84 Abs. 1" ersetzt. 4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der ...