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§ 16 - Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 315-16 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 18.08.2006; FNA: 315-16 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 16 Eintragung von Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Änderung der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstande haben, werden nach ihrem Inhalt, Beschlüsse, die eine sonstige Satzungsänderung betreffen, nur unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen (Gesetz § 16).
(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) sowie der vollständige neue Satzungswortlaut nebst Erklärung des Vorstands (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 2) ist zu den Akten zu nehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungsändernde Beschlüsse der Generalversammlung einer Europäischen Genossenschaft entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung treten die Satzungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
Text in der Fassung des Artikels 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009
Frühere Fassungen von § 16 GenRegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2009 | Artikel 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
aktuell | vor 01.01.2007 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 GenRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GenRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GenRegV Eintragung von Satzungsänderungen (vom 29.05.2009)
... eingetragen (Gesetz § 16). (2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) sowie der vollständige neue Satzungswortlaut nebst Erklärung des ... der vollständige neue Satzungswortlaut nebst Erklärung des Vorstands (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 2) ist zu den Akten zu nehmen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 4 EGSCE Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister
... Genossenschaft sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden." 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
Anlage 2 EGSCE (zu Artikel 4 Abs. 2)
... § 14 (weggefallen) § 15 Eintragung der Satzung § 16 Eintragung von Satzungsänderungen § 17 (weggefallen) § 18 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... „Satz 1" nach der Angabe „§ 285" gestrichen. (19) § 16 Abs. 2 der Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober ...
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
... Die Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den Akten zu nehmen." 8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz ... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen." 9. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die ...
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