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§ 25 - Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 315-16 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 18.08.2006; FNA: 315-16 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 25 Gestaltung des Genossenschaftsregisters
Der Inhalt des Genossenschaftsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend dem beigegebenen Muster (Anlage 1) sichtbar gemacht werden können. Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) kann statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) G. v. 10. November 2006 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2007
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Frühere Fassungen von § 25 GenRegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 GenRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GenRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 GenRegV Eintragung der Satzung (vom 01.08.2022)
... beschränkt ist; 5. die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (Gesetz § 25 ) und ihre Stellvertreter (Gesetz § 35). (4) In den Auszug sind ferner die ...
Anlage 1 GenRegV (zu § 25) Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe (vom 01.11.2008)
Anlage 2 GenRegV (zu § 25) Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender Text (vom 01.11.2008)
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 4 EGSCE Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister
... ihrer Stellvertreter" eingefügt und die Angabe „(Gesetz § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 35)" durch die Angabe „(§ 10 Abs. 1, § ... Europäischen Genossenschaft" eingefügt. 16. Die Anlage 1 (zu § 25 ) wird wie folgt geändert: a) In Spalte 3 werden nach dem Wort ... durch das Wort „Satzung" ersetzt. 17. Die Anlage 2 (zu § 25 ) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ...
Anlage 2 EGSCE (zu Artikel 4 Abs. 2)
... der Generalversammlung § 24 Berichtigung von Schreibfehlern § 25 Gestaltung des maschinell geführten Genossenschaftsregisters § 26 Inhalt der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
... 12 (weggefallen) § 13 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Gestaltung des ... c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Gestaltung des Genossenschaftsregisters". d) Die Angabe zu § 27 wird wie ... einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise" ersetzt. 12. In § 25 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter „maschinell ...
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