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§ 26 - Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 315-16 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 18.08.2006; FNA: 315-16 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 26 Inhalt der Eintragungen
In das Genossenschaftsregister werden Angaben entsprechend den folgenden Nummern 1 bis 8 eingetragen.
- 1.
- In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Genossenschaft oder die Europäische Genossenschaft betreffenden Eintragungen einzutragen.
- 2.
- In Spalte 2 sind unter Buchstabe a die Firma, unter Buchstabe b der Sitz der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft sowie bei einer Europäischen Genossenschaft die inländische Geschäftsanschrift und gegebenenfalls Familienname und Vorname oder Firma und Rechtsform sowie inländische Anschrift einer für Willenserklärungen und Zustellungen empfangsberechtigten Person, und die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes, und unter Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.
- 3.
- In Spalte 3 sind die Bestimmungen der Satzung über die Nachschusspflicht der Mitglieder und, sofern die Satzung bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht oder dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt, auch diese Bestimmungen der Satzung einzutragen; auch ist die Bestimmung eines Mindestkapitals in der Satzung einzutragen. Ferner sind alle Änderungen der in Satz 1 bezeichneten Bestimmungen einzutragen. Bei einer Europäischen Genossenschaft ist das Grundkapital mit dem Hinweis, dass dieses veränderlich ist, einzutragen.
- 4.
- In Spalte 4 sind unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft durch die Mitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft durch die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren sowie bei Kreditinstituten durch die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen oder die Liquidatoren und die Bestimmungen bei der Bestellung der Liquidatoren über die Form, in welcher diese ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft oder Europäische Genossenschaft zu zeichnen haben, einzutragen. Unter Buchstabe b sind die Mitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtigten Personen und die als solche bezeichneten Liquidatoren mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung einzutragen. Ferner ist unter Buchstabe b jede Änderung in den Personen der Mitglieder des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren, oder der Liquidatoren einzutragen. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken.
- 5.
- In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintragungen einschließlich Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.
- 6.
- In Spalte 6 sind unter Buchstabe a die Rechtsform, das Datum und Änderungen der Satzung sowie die Zeitdauer der Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, einzutragen. Änderungen der Satzung, die nicht die Änderung von einzutragenden Angaben betreffen, sind nur unter der allgemeinen Bezeichnung des Gegenstandes der Änderung einzutragen. Unter Buchstabe b sind die sonstigen Rechtsverhältnisse einzutragen, namentlich
- aa)
- die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung;
- bb)
- die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit der Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft; das Erlöschen der Firma, die Löschung der Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft sowie Löschungen von Amts wegen;
- cc)
- Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz und nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz;
- dd)
- die Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung.
- 7.
- In Spalte 7 erfolgt unter Buchstabe a die Angabe des Tages der Eintragung und unter Buchstabe b die Eintragung sonstiger Bemerkungen.
- 8.
- Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öffentliches Unternehmensregister eingetragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 26 GenRegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 8 BRRD-Umsetzungsgesetz vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
aktuell vorher | 01.11.2008 | Artikel 14 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
aktuell | vor 01.01.2007 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 GenRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GenRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 4 EGSCE Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister
... „oder der Europäischen Genossenschaft" eingefügt. 15. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ...
Anlage 2 EGSCE (zu Artikel 4 Abs. 2)
... § 25 Gestaltung des maschinell geführten Genossenschaftsregisters § 26 Inhalt der Eintragungen § 27 Übergangsregelung für das maschinell ...
Zitate in Änderungsvorschriften
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 8 BRRDUG Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
... § 26 Nummer 6 Doppelbuchstabe cc der Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der ...
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
... 1 jeweils die Wörter „maschinell geführten" gestrichen. 13. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ortes" ...
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 14 MoMiG Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
... vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Nr. 2 werden nach den Wörtern Europäischen Genossenschaft" die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 6 DiRUG Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
... Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen. 4. In § 26 Nummer 6 Satz 3 Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Abs. 1" ...
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