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Anlage 2 - Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 315-16 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Anlage 2 (zu § 25) Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender Text



Genossenschaftsregister des Amtsgerichts  Nummer der Firma: GnR
Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
1. Anzahl der bisherigen Eintragungen:
2. a) Firma:
b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift und empfangsberechtigte Person der Europäischen Genossenschaft, Zweigniederlassungen:
c) Gegenstand des Unternehmens:
3. Nachschusspflicht, Mindestkapital; Grundkapital der Europäischen Genossenschaft:
4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
b) Vorstand; Leitungsorgan oder geschäftsführende Direktoren der Europäischen Genossenschaft;
Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
5. Prokura:
6. a) Rechtsform und Satzung:
b) Sonstige Rechtsverhältnisse:
7. Tag der letzten Eintragung:


Anmerkung: Die beiden Kopfzeilen müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm stets sichtbar sein.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 GenRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 14 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 GenRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GenRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GenRegV Gestaltung des Genossenschaftsregisters (vom 01.01.2007)
... kann statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 sichtbar gemacht werden.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 4 EGSCE Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister
... Wort „Statut" durch das Wort „Satzung" ersetzt. 17. Die Anlage 2 (zu § 25) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ... bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage 2 zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der ... erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu dieser Vorschrift ergibt. Die einzelnen Vorschriften der Genossenschaftsregisterverordnung ... erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu dieser Vorschrift ergeben.  ...
Anlage 2 EGSCE (zu Artikel 4 Abs. 2)
...  Anlage 1 Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe Anlage 2 Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender Text"  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 14 MoMiG Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
... Person der Europäischen Genossenschaft," eingefügt. 3. In Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Niederlassung," die Wörter ...