§ 12 GenRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 12 GenRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12 Einrichtung des Registers | (Text neue Fassung)§ 12 (weggefallen) |
(1) Das nicht maschinell geführte Genossenschaftsregister wird nach dem in den einzelnen Ländern vorgeschriebenen Formular geführt. (2) Jede Genossenschaft und jede Europäische Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Registers einzutragen; die für spätere Eintragungen noch erforderlichen Blätter sind freizulassen. |