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Änderung § 16 GenRegV vom 01.01.2007
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§ 16 GenRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 16 GenRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Eintragung von Satzungsänderungen | |
(1) Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Änderung der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstande haben, werden nach ihrem Inhalt, Beschlüsse, die eine sonstige Satzungsänderung betreffen, nur unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen (Gesetz § 16). | |
(Text alte Fassung) (2) Die eine der mit der Anmeldung eingereichten Abschriften des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der Akten, wo die Abschrift sich befindet, zu verweisen. Die andere Abschrift ist, mit der Bescheinigung der Eintragung versehen, zurückzugeben (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 5 Satz 1). | (Text neue Fassung) (2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen. |
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungsändernde Beschlüsse der Generalversammlung einer Europäischen Genossenschaft entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung treten die Satzungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1). |
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