Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Nachweisverordnung (NachwV)

Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
| |

§ 4 Eingangsbestätigung



Die für den Abfallentsorger zuständige Behörde hat dem Abfallerzeuger und dem Abfallentsorger innerhalb von zwölf Kalendertagen den Eingang der Nachweiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestätigen (Eingangsbestätigung), sofern sie nicht bereits innerhalb dieser Frist die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß § 5 Abs. 1 bestätigt. Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklärungen den Anforderungen entsprechen. Entsprechen die Nachweiserklärungen nicht den Anforderungen, so hat die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger unverzüglich aufzufordern, die Nachweiserklärungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen oder weitere für die Prüfung erforderliche Unterlagen vorzulegen. Kommt der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger der Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen nach, so finden im Weiteren die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 NachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 NachwV Bestätigung des Entsorgungsnachweises (vom 01.06.2012)
... zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen nach § 4 Satz 3 unterbrochen, soweit die Ergänzung oder die weiteren Unterlagen zur Bearbeitung der ...
§ 6 NachwV Handhabung nach Entscheidung (vom 01.06.2012)
... die Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 4 der für ihn zuständigen Behörde. (3) Der Abfallerzeuger hat dem ... gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 4. Der Beförderer, auch jeder weitere Beförderer, hat die in Satz 1 genannten Unterlagen ...
§ 7 NachwV Freistellung und Privilegierung (vom 01.12.2019)
... Die Pflicht zur Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 4 und zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 entfällt, soweit der Abfallentsorger ...
§ 9 NachwV Sammelentsorgungsnachweis
... die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen ...
Anlage 3 NachwV Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1 (vom 01.06.2014)
... Die Eingangsbestätigung beinhaltet die erforderlichen Informationen gemäß § 4 der Nachweisverordnung, insbesondere die Angabe des ...