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§ 7 - Nachweisverordnung (NachwV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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§ 7 Freistellung und Privilegierung
(1) 1Die Pflicht zur Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 4 und zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 entfällt, soweit der Abfallentsorger für die von ihm betriebene Abfallentsorgungsanlage und dort durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energetische Verwertung, Lagerung oder Ablagerung
- 1.
- als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert,
- 2.
- auf Antrag durch die zuständige Behörde von der Bestätigungspflicht freigestellt worden ist oder
- 3.
- die betriebene Abfallentsorgungsanlage zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) und nach dem Umweltauditgesetz in das EMAS-Register eingetragenen Standort oder Teilstandort eines Unternehmens gehört; eine Eintragung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) 1Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen einschließlich der jeweiligen Abfallarten und dazugehörigen Abfallschlüssel bezeichnet sind. 2Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt nur, wenn in der für gültig erklärten Umwelterklärung im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Angaben zur Abfallentsorgungsanlage und zu den Abfallschlüsseln der in der Anlage entsorgten Abfälle enthalten sind und diese Angaben mit den entsprechenden Angaben aus den Nachweiserklärungen übereinstimmen.
(3) 1Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 den Abfallentsorger nach Absatz 1 Nr. 2 von der Bestätigungspflicht freizustellen, wenn
- 1.
- die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle gewährleistet ist und
- 2.
- keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen bekannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm bei der Entsorgung oder im Rahmen der Überwachung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat.
(4) 1Soweit die Bestätigungspflicht nach Absatz 1 entfällt, übersendet der Abfallentsorger die nach § 3 Abs. 2 und 3 zu erbringenden Nachweiserklärungen vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde. 2Der Abfallerzeuger übersendet vor Beginn der Entsorgung eine Ablichtung der vollständigen Nachweiserklärungen an die für ihn zuständige Behörde. 3Die Nachweiserklärungen gelten längstens fünf Jahre ab dem Datum der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. 4Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde kann in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 eine kürzere Geltungsdauer der Nachweiserklärungen sowie Auflagen für die Durchführung der Tätigkeiten bestimmen. 5§ 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) 1Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger unverzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 erteilte Freistellung unwirksam wird, die Voraussetzungen der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Absatz 2 entfallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung oder ein Widerruf nach § 8 ergangen ist. 2Soweit die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfallen, hat dies der Abfallentsorger auch der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung V. v. 2. Dezember 2016 BGBl. I S. 2770 m.W.v. 1. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 7 NachwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2019 | Artikel 7 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 02.12.2016 BGBl. I S. 2770 |
aktuell vorher | 01.06.2014 | Artikel 4 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 |
aktuell | vor 01.06.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 NachwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NachwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 NachwV Entsorgungsnachweis
... von der Pflicht zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 gemäß § 7 vorliegt, der Bestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage ...
§ 8 NachwV Anordnung, Widerruf
... Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Abfallerzeuger und der nach § 7 Abs. 1 freigestellte Abfallentsorger abweichend von § 7 Abs. 4 zum Nachweis der ... Abfallerzeuger und der nach § 7 Abs. 1 freigestellte Abfallentsorger abweichend von § 7 Abs. 4 zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung in bestimmten Fällen eine ... so kann die zuständige Behörde 1. gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 freigestellten Abfallentsorger auch anordnen, dass dieser abweichend von ... 1 Nr. 1 oder 3 freigestellten Abfallentsorger auch anordnen, dass dieser abweichend von § 7 Abs. 1 Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 annehmen darf und ... Bestätigung nach § 5 annehmen darf und 2. gegenüber einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag freigestellten Abfallentsorger die Freistellung widerrufen, ...
§ 9 NachwV Sammelentsorgungsnachweis
... Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7 und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten ...
§ 19 NachwV Signatur, Übermittlung (vom 01.06.2014)
... nach § 5 oder Übersendung von Nachweiserklärungen und Ablichtungen nach § 7 Abs. 4 die den Nachweiserklärungen entsprechenden elektronischen Dokumente sowie ... an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde. Abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 2 übersendet die für den Abfallentsorger zuständige Behörde die ... Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder der Nachweiserklärungen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 an die für ihn zuständige Behörde. Die Sätze 1 bis 3 ... vollständigen Nachweiserklärungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 sowie 3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen nach § 9 ...
§ 30 NachwV Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen (vom 01.06.2014)
... S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ...
Anlage 1 NachwV Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4 (vom 01.06.2012)
... Führung des Entsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7 , Anzeige) die Formblätter - Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), - ... (DA), - Annahmeerklärung (AE), 3. zur Freistellung (§ 7 ) die Formblätter - Deckblatt Antrag (DAN), - Annahmeerklärung ...
Anlage 3 NachwV Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1 (vom 01.06.2014)
... Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7 ) gelten die Anforderungen nach Buchstabe a entsprechend. c) Die Anforderung, den ... (AE), - Begleitschein. f) Ein Antrag auf Freistellung (§ 7 ) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen: - Deckblatt Antrag (DAN), ...
Zitat in folgenden Normen
Altölverordnung (AltölV)
neugefasst durch B. v. 16.04.2002 BGBl. I S. 1368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2091
§ 4 AltölV Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote (vom 15.10.2020)
... die Entsorgung vermischter Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Nachweisverordnung von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. Die Bestätigung nach § 5 ... nach § 5 oder § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4 ... 7 Absatz 1 Nummer 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 9 Absatz 3 Satz 2 der Nachweisverordnung für die Entsorgung gemischter ... nach § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist. (7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 4 AbfÜbFEntwV Änderung der Nachweisverordnung
... „4. Händler und Makler von Abfällen." 3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Überwachungszertifikat" durch die ... vollständigen Nachweiserklärungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 sowie 3. der in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen nach § ...
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Artikel 2 AbfRÜbVefV Änderung der Altölverordnung
... § 13 Abs. 1 oder 5 der Nachweisverordnung" durch die Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Nachweisverordnung" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie ... 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Satz 2 der Nachweisverordnung für die Entsorgung gemischter ... nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweisverordnung" ersetzt. c) Folgender Absatz 7 wird ...
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Artikel 7 2. AbfÜbFEV Änderung der Nachweisverordnung
... 7 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 97 der ...
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