Tools:
Update via:
§ 16 - Nachweisverordnung (NachwV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
| |
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
| |
§ 16 Kleinmengen
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger durch die Führung eines Übernahmescheins entsprechend den Bestimmungen des § 12 zu führen.
Anzeige
Zitierungen von § 16 NachwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NachwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 NachwV Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung (vom 01.06.2012)
... Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach § 16 bleiben unberührt. (3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Verfahren und ...
§ 21 NachwV Ausnahmen (vom 01.06.2014)
... von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 4 AbfÜbFEntwV Änderung der Nachweisverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 16 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 16a Vorlage von Belegen auf ... das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt. 7. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b eingefügt: „§ 16a ... a) Die Angabe „§ 12" wird durch die Wörter „den §§ 12 und 16 " ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Satz 1 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7408/a145806.htm