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§ 16 - Nachweisverordnung (NachwV)

Artikel 1 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.02.2007; FNA: 2129-27-2-21 Umweltschutz
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§ 16 Kleinmengen



Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger durch die Führung eines Übernahmescheins entsprechend den Bestimmungen des § 12 zu führen.

 
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Zitierungen von § 16 NachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NachwV Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung (vom 01.06.2012)
... Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach § 16 bleiben unberührt. (3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Verfahren und ...
§ 21 NachwV Ausnahmen (vom 01.06.2014)
... von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 4 AbfÜbFEntwV Änderung der Nachweisverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 16 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 16a Vorlage von Belegen auf ... das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt. 7. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b eingefügt: „§ 16a ... a) Die Angabe „§ 12" wird durch die Wörter „den §§ 12 und 16 " ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Satz 1 gilt ...