(1) 1Schulische und berufliche Bildung werden durch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt. 2Gefördert werden nur Maßnahmen, die anhand von Lehrplänen oder Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang durchgeführt werden.
(2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die eine Befähigung oder Berechtigung vermitteln, über die die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit noch nicht verfügt.
(3) Eine Maßnahme schulischer und beruflicher Bildung kann auch dann gefördert werden, wenn bereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits vermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung sein wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung ... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, ... a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung". b) ... der Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung". 3. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, ... 3. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung (1) Für ...