Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung



(1) 1Schulische und berufliche Bildung werden durch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt. 2Gefördert werden nur Maßnahmen, die anhand von Lehrplänen oder Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang durchgeführt werden.

(2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die eine Befähigung oder Berechtigung vermitteln, über die die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit noch nicht verfügt.

(3) Eine Maßnahme schulischer und beruflicher Bildung kann auch dann gefördert werden, wenn bereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits vermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung sein wird.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 1 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
aktuellvor 27.08.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 1 Maßnahmen der ... a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung § 1a Zuständigkeiten". ... Angabe ersetzt: „§ 38 Übergangsregelungen". 2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt: „§ 1 ... 38 Übergangsregelungen". 2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt: „§ 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen ... 2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt: „ § 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung (1) Schulische und berufliche ...

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, ... a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung". b) ... der Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung". 3. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, ... 3. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung (1) Für ...