(1) Das Beratungsgespräch umfasst:
- 1.
- die Erteilung individueller Informationen und Empfehlungen zur Berufsförderung (Absatz 2),
- 2.
- die Feststellung der persönlichen Qualifikation und Eignung sowie der persönlichen Zielvorstellungen,
- 3.
- die Klärung der beruflichen Anforderungen und Rahmenbedingungen,
- 4.
- die Festlegung des schulischen oder beruflichen Bildungsziels,
- 5.
- die Erstellung eines Förderungsplans sowie
- 6.
- die Evaluation der Umsetzung des Förderungsplans.
(2) Die Informationen und Empfehlungen nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf
- 1.
- die Berufsorientierung und Berufsfindung,
- 2.
- die Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Bildung und Förderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz während und nach der Wehrdienstzeit,
- 3.
- die zivilberufliche Verwertbarkeit der Qualifikationen, die im Rahmen der militärischen Ausbildung und Verwendung erworben worden sind,
- 4.
- die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen des Bildungs- und Arbeitsmarktes sowie
- 5.
- die Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
(3) 1Die Beratung erfolgt kontinuierlich und endet frühestens mit der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben. 2Der oder dem Förderungsberechtigten ist auf Antrag zu gestatten, an dem Beratungsgespräch in Begleitung von einer der folgenden Personen teilzunehmen:
- 1.
- der Ehegattin oder des Ehegatten,
- 2.
- der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
- 3.
- einer Person, mit der die oder der Förderungsberechtigte in einem Haushalt zusammenlebt.
3Das Beratungsgespräch kann mittels Video-Konferenz durchgeführt werden.
(4)
1Die Förderungsberechtigten nach
§ 5 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes haben an der Berufsberatung teilzunehmen.
2Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - vereinbart mit den truppendienstlichen Vorgesetzten jeweils einen Termin.
3Die truppendienstlichen Vorgesetzten stellen die Teilnahme sicher.
4Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt, wenn im Zeitraum nach
§ 5 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits eine entsprechende Beratung stattgefunden hat.
(5) Die Berufsberatung kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten zur Feststellung der beruflichen Eignung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen unterstützt werden.
(6) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten Untersuchungs- oder Beratungsleistungen Dritter einleiten, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse dem Karrierecenter zur Verfügung gestellt werden.
(7) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - arbeitet bei der Berufsberatung mit den Institutionen der Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen sowie den Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern der Erwachsenenbildung zusammen.
(8) 1Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten vereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort reisen. 2Die Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426