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§ 10 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden
Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstunden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung V. v. 13. August 2015 BGBl. I S. 1426 m.W.v. 27. August 2015
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Frühere Fassungen von § 10 BFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.08.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 BFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BFöV Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung (vom 27.08.2015)
... Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung". b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden". ... b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden". c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt ... höchstens zwölf Monate." 12. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden". ... 12. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden". 13. § 12 wird wie folgt geändert: ...
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