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§ 11 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel



(1) 1Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. 2§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden. 2Der Antrag ist von den Förderungsberechtigten zu begründen.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zu stellen.





 

Frühere Fassungen von § 11 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 91 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuellvor 05.04.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a BFöV Zuständigkeiten (vom 09.08.2019)
... Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - trifft die Entscheidung nach § 11 Absatz 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die ...
§ 8 BFöV Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung (vom 27.08.2015)
... Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - trifft die Entscheidung nach § 11 Absatz 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die ... anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen." 27. In § 11 Absatz 3 und § 24 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Berufsförderungsdienst" durch ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 91 SchriftVG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 1426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 3 , § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 ...