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§ 16 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung
(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren bis zum Ablauf von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen.
(2) 1Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn
- 1.
- der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
- 2.
- durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.
(3) 1Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle über die Freistellung. 2Die Freistellung kann jederzeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle widerrufen werden, wenn
- 1.
- sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
- 2.
- ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erheblich gefährdet wäre.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 16 BFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
aktuell vorher | 24.12.2024 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 27.08.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
aktuell | vor 27.08.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 BFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 BFöV Berufsorientierungspraktika nach § 9 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 01.01.2025)
... elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden. (2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien ...
§ 35 BFöV Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 01.01.2025)
... das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - - Berufsförderungsdienst -; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu ...
§ 38 BFöV Übergangsregelungen (vom 01.01.2025)
... der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 3 wird die Angabe „7" durch die Angabe „6 und 8" ersetzt. 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ... der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 4 SoldEntsRÄndG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... oder die Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt." 8. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses" ...
Artikel 5 SoldEntsRÄndG Weitere Änderung der Berufsförderungsverordnung
... die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 6" ersetzt. 4. In § 16 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 5" durch die Angabe ...
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären." 16. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: „§ 16 Durchführung der Förderung ... 16. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: „§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung (1) Maßnahmen der ... § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 16 Absatz 3" ersetzt. b) ... Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 16 Absatz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „jeweiligen ... an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu ... 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis ...
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