- 1.
- der Einarbeitungszuschuss (§ 32),
- 2.
- die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen (§ 33),
- 3.
- Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35),
- 4.
- die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (§ 36) und
- 5.
- das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung (§ 37).
(2)
1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach
§ 7 des Soldatenversorgungsgesetzes haben, werden Eingliederungshilfen nur innerhalb von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von neun Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, gewährt.
2Dies gilt nicht für die Eingliederungshilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5.
(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach
§ 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58b des Soldatengesetzes leisten, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426