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§ 33 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen
(1) Den Förderungsberechtigten können die notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen auf schriftlichen Antrag erstattet werden, es sei denn, es bestehen auf Grund des bisherigen Förderungsverlaufs erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und die Förderungsberechtigten wirken nicht angemessen an der Behebung der Zweifel mit.
(2) Kosten für Vorstellungsreisen werden nur erstattet, wenn eine entsprechende Aufforderung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorliegt und die Kosten von Arbeitgeberseite nicht erstattet werden.
(3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich oder elektronisch zu stellen; § 15 Absatz 6 und § 23 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 91 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
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Frühere Fassungen von § 33 BFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 91 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 27.08.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
aktuell | vor 27.08.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 BFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 BFöV Eingliederungshilfen (vom 09.08.2019)
... (§ 32), 2. die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen ( § 33 ), 3. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 91 SchriftVG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1, § 26 Satz 1 und 5, § 28 Absatz 4, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 3 sowie § 34 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... „im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel" gestrichen. 29. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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