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§ 34 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.
(2) 1Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. 2Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. 3Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend.
(3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 34 BFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
aktuell vorher | 24.12.2024 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 91 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 27.08.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
aktuell | vor 27.08.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 BFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 BFöV Eingliederungshilfen (vom 01.01.2025)
... 3. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika ( §§ 34 und 35), 4. die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und ...
§ 38 BFöV Übergangsregelungen (vom 01.01.2025)
... § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 91 SchriftVG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 2 Satz 1, § 26 Satz 1 und 5, § 28 Absatz 4, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 3 sowie § 34 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 4 SoldEntsRÄndG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes". b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 ... b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes". ... von neun Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses," ersetzt. 10. In § 34 in der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 7 Abs. 3" durch ...
Artikel 5 SoldEntsRÄndG Weitere Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes". b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 ... b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes". ... die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 7" ersetzt. 5. In § 34 in der Überschrift und in Absatz 1, in § 35 in der Überschrift und in Absatz 2 ...
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 30. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4 ... 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter ...
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