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§ 35 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes



(1) 1Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - - Berufsförderungsdienst -; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. 2Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen.

(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.

(3) 1Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. 2Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.

(4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 35 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 17 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
aktuell vorher 24.12.2024Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
aktuellvor 27.08.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BFöV Eingliederungshilfen (vom 01.01.2025)
... vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35 ), 4. die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für ...
§ 38 BFöV Übergangsregelungen (vom 01.01.2025)
... Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 6 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages aufzuheben." 23. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 3" und ... Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 6 ... - Berufsförderungsdienst -" ersetzt. 28. In § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" durch die Wörter ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung (vom 24.12.2024)
... Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 23. (aufgehoben) 24. § 35 wird wie folgt geändert: a) (aufgehoben) b) In Absatz 1 Satz 1 erster ...

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 4 SoldEntsRÄndG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes". c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 ... c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „ § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes". ... 7 Abs. 3" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt. 11. In § 35 in der Überschrift und in Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 7 Abs. 4" durch ...
Artikel 5 SoldEntsRÄndG Weitere Änderung der Berufsförderungsverordnung
... nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes". c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 ... c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „ § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes". ... 7" ersetzt. 5. In § 34 in der Überschrift und in Absatz 1, in § 35 in der Überschrift und in Absatz 2 sowie in § 36a in der Überschrift wird jeweils ...

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Wörter „Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2" ersetzt. 31. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter ...