§ 1 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 1 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Text alte Fassung) § 1 Beratungsauftrag | (Text neue Fassung)§ 1 Maßnahmen beruflichen und schulischen der Bildung |
Die Erfüllung des im Soldatenversorgungsgesetz festgelegten Beratungsauftrags obliegt dem Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst - (Berufsförderungsdienst). Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, sind auf Antrag oder vor Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen in beruflichen Fragen ebenfalls zu beraten. | (1) 1 Schulische und berufliche Bildung werden durch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt. 2 Gefördert werden nur Maßnahmen, die anhand von Lehrplänen oder Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang durchgeführt werden. (2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die eine Befähigung oder Berechtigung vermitteln, über die die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit noch nicht verfügt. (3) Eine Maßnahme schulischer und beruflicher Bildung kann auch dann gefördert werden, wenn bereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits vermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung sein wird. |