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Änderung § 6 BFöV vom 27.08.2015

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§ 6 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 6 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Erstattung von Kosten


(Text alte Fassung)

(1) Aus Anlass der Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen anfallende Lehrgangsgebühren einschließlich der Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet. Kosten für Lernhilfs- und Ausbildungsmittel können unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Maßnahme und der Haushaltsmittelplanung pauschal erstattet werden. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erstattungsfähig.

(2)
Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. 2 § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. 2 Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. 3 Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig.

(3)
Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - geltend zu machen.