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§ 6 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 6 Erstattung von Kosten
(1) 1Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. 2§ 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) 1Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. 2Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. 3Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig.
(3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - geltend zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
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Frühere Fassungen von § 6 BFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 91 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 27.08.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
aktuell | vor 27.08.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BFöV Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung (vom 09.08.2019)
... des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - teilnehmen. § 6 Absatz 2 ist nicht ...
§ 20 BFöV Lehrgangs- und Studiengebühren (vom 09.08.2019)
... nachdem sie innerhalb des Förderungszeitraumes nicht abgelegt werden konnte. (2) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat ...
§ 38 BFöV Übergangsregelungen (vom 09.08.2019)
... 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... „Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... § 20 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger ... 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen." ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes". 7. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 91 SchriftVG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 2015 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 3 , § 11 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, § 17 Absatz 1 ...
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... an internen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes teilnehmen. § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden." 8. § 6 wird wie folgt geändert: ... teilnehmen. § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden." 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 ...
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