§ 6 Erstattung von Kosten
(2) 1Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. 2Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. 3Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig.
(3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - geltend zu machen.
Frühere Fassungen von § 6 BFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 20 BFöV Lehrgangs- und Studiengebühren (vom 01.01.2025) ... nachdem sie innerhalb des Förderungszeitraumes nicht abgelegt werden konnte. (2) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat ...
§ 38 BFöV Übergangsregelungen (vom 01.01.2025) ... 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung ... „Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... § 20 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger ... 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen." ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung ... an internen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes teilnehmen. § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden." 8. § 6 wird wie folgt geändert: ... teilnehmen. § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden." 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 ...
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