Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 BFöV vom 27.08.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BwEinsatzBerStG am 27. August 2015 und Änderungshistorie der BFöV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 16 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 16 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung


(Text alte Fassung)

(1) Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung soll unverzüglich mit Beginn des Förderungsanspruches erfolgen.

(2) Besteht
nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes ein Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst, ist diese nur so lange möglich, wie dies für die Teilnahme an der bewilligten Berufsbildungsmaßnahme notwendig ist.

(3) Ist die zu fördernde Bildungsmaßnahme notwendig und
in ihrem Beginn terminlich unabänderlich, kann sie zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten im Fall des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bereits vor Dienstzeit-ende und in den übrigen Fällen vor dem Beginn des Rechtsanspruches aus § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes gefördert werden, und zwar in den Fällen

1. des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu einem Monat,

2. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu drei Monaten und

3. des § 5 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu fünf Monaten vorher.

Diese Ermessensfreistellung kann auch bei Bestehen eines Anspruches nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes im Zusammenhang
mit der Bewilligung von Restansprüchen aus § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes oder, wenn ein Anspruch nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht oder nicht mehr zusteht, gewährt werden.

(4) Die Entscheidung des Berufsförderungsdienstes über
die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung enthält die Entscheidung über die Gewährung der dafür erforderlichen Freistellung vom militärischen Dienst. Der Berufsförderungsdienst entscheidet über die Freistellung vom militärischen Dienst in den Fällen

1. des Absatzes 2 nach Vorliegen eines Sichtvermerks
der nächsten Disziplinarvorgesetzten und

2. des Absatzes 3 nach Vorliegen
einer Stellungnahme der nächsten Disziplinarvorgesetzten im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle.

Die Bewilligung der Ermessensfreistellung kann jederzeit
widerrufen werden, wenn sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die im konkreten Fall die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und ohne den Widerruf der Ermessensfreistellung die dienstliche Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet wäre. Die Feststellung, dass dienstliche Gründe einer Ermessensfreistellung vom militärischen Dienst entgegenstehen, ist für den Berufsförderungsdienst bindend.

(5) Ausnahmsweise kann eine erste zu fördernde Maßnahme der beruflichen Bildung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn

1. eine praktische berufliche Tätigkeit für die berufliche Bildung vorgeschrieben oder zweckmäßig ist,

2. die berufliche Bildung von sonstigen Zulassungsvoraussetzungen abhängt, die die Förderungsberechtigten noch nachweisen müssen, oder

3. der unverzügliche Beginn der beruflichen Bildung den Förderungsberechtigten nicht zumutbar ist.

(6) Eine weitere Maßnahme der beruflichen Bildung kann bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn die zunächst gewährte Förderung nicht dem in § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgesehenen Umfang entspricht.


(Text neue Fassung)

(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen.

(2) 1 Eine Maßnahme der beruflichen Bildung
in Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn

1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und

2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.

2
Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann. 3 Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme vom militärischen Dienst freigestellt werden.

(3) 1 Das Karrierecenter
der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle über die Freistellung. 2 Die Freistellung kann jederzeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle widerrufen werden, wenn

1.
sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und

2.
ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erheblich gefährdet wäre.