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Änderung § 29 BFöV vom 27.08.2015
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§ 29 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 29 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Text alte Fassung) § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes | (Text neue Fassung)§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes |
(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn | (1) 1 Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn |
(Textabschnitt unverändert) 1. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten, 2. wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte, 3. wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder 4. aus sonstigen Gründen | |
nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. (2) Eine bewilligte Förderung endet bei | nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. 2 Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden. (2) 1 Eine bewilligte Förderung endet bei |
1. Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten, | |
2. Neufestsetzung der Verpflichtungszeit, 3. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung oder 4. Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme. | 2. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung, 3. Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder 4. Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein. 2 Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind. |
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