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Änderung § 29 BFöV vom 27.08.2015

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§ 29 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 29 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,

2. wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,

3. wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder

4. aus sonstigen Gründen

vorherige Änderung nächste Änderung

nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird.

(2) Eine bewilligte Förderung endet bei



nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. 2 Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.

(2) 1 Eine bewilligte Förderung endet bei

1. Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,

vorherige Änderung

2. Neufestsetzung der Verpflichtungszeit,

3.
Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung oder

4.
Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme.



2. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,

3.
Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder

4. Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.

2 Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind.



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