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Änderung § 29 BFöV vom 27.08.2015
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§ 29 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 29 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes | |
(Text alte Fassung) (1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn |
1. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten, 2. wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte, 3. wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder 4. aus sonstigen Gründen | |
nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. (2) Eine bewilligte Förderung endet bei | nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. 2 Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden. (2) 1 Eine bewilligte Förderung endet bei |
1. Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten, | |
2. Neufestsetzung der Verpflichtungszeit, 3. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung oder 4. Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme. | 2. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung, 3. Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder 4. Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein. 2 Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind. |
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