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§ 29 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) 1Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
- 1.
- aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,
- 2.
- wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte,
- 3.
- wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder
- 4.
- aus sonstigen Gründen
(2) 1Eine bewilligte Förderung endet bei
- 1.
- Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten,
- 2.
- Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung,
- 3.
- Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder
- 4.
- Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein.
Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
Frühere Fassungen von § 29 BFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 27.08.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
aktuell | vor 27.08.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 BFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt. 19. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bereits entstandene Kosten werden im Fall ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes". f) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 ... f) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „ § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes". g) ... 81 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 19. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 ... 19. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst: „ § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes". 20. ...
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... d) Absatz 5 wird aufgehoben. e) Absatz 6 wird Absatz 5. 25. § 29 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
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