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Änderung § 33 BFöV vom 27.08.2015

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§ 33 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 33 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 91 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zur Erlangung eines Arbeitsplatzes notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen können Förderungsberechtigten auf Antrag erstattet werden, die einen Anspruch nach § 5 oder § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes haben.

(Text neue Fassung)

(1) Den Förderungsberechtigten können die notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen auf schriftlichen Antrag erstattet werden, es sei denn, es bestehen auf Grund des bisherigen Förderungsverlaufs erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und die Förderungsberechtigten wirken nicht angemessen an der Behebung der Zweifel mit.

(2) Kosten für Vorstellungsreisen werden nur erstattet, wenn eine entsprechende Aufforderung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorliegt und die Kosten von Arbeitgeberseite nicht erstattet werden.

vorherige Änderung

(3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich zu stellen; in begründeten Fällen ist auch eine Kostenerstattung bei Vorstellungsreisen in Länder außerhalb der Europäischen Union möglich. § 23 gilt entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Anzahl der zu bewilligenden Vorstellungsreisen ist auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles abzustellen.




(3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich oder elektronisch zu stellen; § 15 Absatz 6 und § 23 gelten entsprechend.