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Änderung § 34 BFöV vom 27.08.2015
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§ 34 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung | § 34 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 91 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes | |
(Text alte Fassung) (1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 entschieden. (2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den jeweiligen Kostenrichtwert nach § 5 Abs. 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden. (2) 1 Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. 2 Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. 3 Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend. |
(3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend. |
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