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Änderung § 35 BFöV vom 27.08.2015

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§ 35 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.08.2015 geltenden Fassung
§ 35 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes


vorherige Änderung

(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 entschieden.

(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.

(3) Die Teilnahme ist nur an einem kostenfreien Praktikum möglich. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erstattungsfähig.



(1) 1 Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - - Berufsförderungsdienst -; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen.

(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.

(3) 1 Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.

(Textabschnitt unverändert)

(4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.