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Änderung § 11 BFöV vom 05.04.2017
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§ 11 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 11 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden. Der Antrag ist von den Förderungsberechtigten zu begründen. (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils schriftlich beim Berufsförderungsdienst zu stellen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. 2 § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) 1 Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden. 2 Der Antrag ist von den Förderungsberechtigten zu begründen. (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zu stellen. |
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