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Änderung § 33 BFöV vom 05.04.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 BFöV, alle Änderungen durch Artikel 91 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der BFöVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 33 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 33 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 91 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen | |
(1) Den Förderungsberechtigten können die notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen auf schriftlichen Antrag erstattet werden, es sei denn, es bestehen auf Grund des bisherigen Förderungsverlaufs erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und die Förderungsberechtigten wirken nicht angemessen an der Behebung der Zweifel mit. (2) Kosten für Vorstellungsreisen werden nur erstattet, wenn eine entsprechende Aufforderung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorliegt und die Kosten von Arbeitgeberseite nicht erstattet werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich zu stellen; § 15 Absatz 6 und § 23 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich oder elektronisch zu stellen; § 15 Absatz 6 und § 23 gelten entsprechend. |
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