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Änderung § 6 BFöV vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 6 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Erstattung von Kosten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. 2 Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes stehen den Förderungsberechtigten nicht zu.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. 2 § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1 Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. 2 Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. 3 Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig.

vorherige Änderung

(3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen.



(3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - geltend zu machen.

(heute geltende Fassung)