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Änderung § 6 BFöV vom 09.08.2019
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§ 6 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 6 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Erstattung von Kosten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. 2 Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes stehen den Förderungsberechtigten nicht zu. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. 2 § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. |
(2) 1 Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. 2 Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. 3 Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig. | |
(3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen. | (3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - geltend zu machen. |
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