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Änderung § 5 BFöV vom 24.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2024 geltenden Fassung
§ 5 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung


(1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen).

(2) 1 Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. 2 Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazitäten innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses an internen Maßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - teilnehmen. 2 § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazitäten innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und ehemaligen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, an internen Maßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - teilnehmen. 2 § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

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