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Synopse aller Änderungen der BFöV am 24.12.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2024 durch Artikel 4 des SoldEntsRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BFöV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2024 geltenden Fassung
BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil 1 Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes
(Text neue Fassung)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften und Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung
    § 1a Zuständigkeiten
    § 2 Berufsberatung
    § 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung
    § 3 Förderungsplan
Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit
    § 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung
    § 6 Erstattung von Kosten
    § 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung
    § 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
    § 10 Zahl der Unterrichtsstunden
    § 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
    § 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme
    § 13 Form und Fristen
    § 14 Versetzung und Prüfung
Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 15 Gegenstand der beruflichen Bildung
    § 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung
    § 17 Antragstellung
    § 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen
    § 19 Kosten der beruflichen Bildung
    § 20 Lehrgangs- und Studiengebühren
    § 21 Kosten für Ausbildungsmittel
    § 22 (aufgehoben)
    § 23 Reise- und Trennungsauslagen
    § 24 Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung
    § 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren
    § 26 Zuschuss zu den Umzugsauslagen
    § 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten
    § 28 Pflichten der Förderungsberechtigten
    § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 5 Eingliederung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
    § 31 Eingliederungshilfen
    § 32 Einarbeitungszuschuss
    § 32a Lohnkostenzuschuss
    § 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen
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    § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes


    § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen
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    § 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes


    § 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
    § 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung
Teil 6 Schlussvorschriften
    § 38 Übergangsregelungen
    § 39 (aufgehoben)
    Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung


(1) 1 Schulische und berufliche Bildung werden durch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt. 2 Gefördert werden nur Maßnahmen, die anhand von Lehrplänen oder Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang durchgeführt werden.

(2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die eine Befähigung oder Berechtigung vermitteln, über die die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit noch nicht verfügt.

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(3) Eine Maßnahme schulischer und beruflicher Bildung kann auch dann gefördert werden, wenn bereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits vermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung sein wird.



(3) Eine Maßnahme schulischer und beruflicher Bildung kann auch dann gefördert werden, wenn bereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits vermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung sein wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Berufsberatung


(1) Das Beratungsgespräch umfasst:

1. die Erteilung individueller Informationen und Empfehlungen zur Berufsförderung (Absatz 2),

2. die Feststellung der persönlichen Qualifikation und Eignung sowie der persönlichen Zielvorstellungen,

3. die Klärung der beruflichen Anforderungen und Rahmenbedingungen,

4. die Festlegung des schulischen oder beruflichen Bildungsziels,

5. die Erstellung eines Förderungsplans sowie

6. die Evaluation der Umsetzung des Förderungsplans.

(2) Die Informationen und Empfehlungen nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf

1. die Berufsorientierung und Berufsfindung,

2. die Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Bildung und Förderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz während und nach der Wehrdienstzeit,

3. die zivilberufliche Verwertbarkeit der Qualifikationen, die im Rahmen der militärischen Ausbildung und Verwendung erworben worden sind,

4. die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen des Bildungs- und Arbeitsmarktes sowie

5. die Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.

(3) 1 Die Beratung erfolgt kontinuierlich und endet frühestens mit der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben. 2 Der oder dem Förderungsberechtigten ist auf Antrag zu gestatten, an dem Beratungsgespräch in Begleitung von einer der folgenden Personen teilzunehmen:

1. der Ehegattin oder des Ehegatten,

2. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,

3. einer Person, mit der die oder der Förderungsberechtigte in einem Haushalt zusammenlebt.

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3 Das Beratungsgespräch kann mittels Video-Konferenz durchgeführt werden.

(4) 1 Die Förderungsberechtigten nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes haben an der Berufsberatung teilzunehmen. 2 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - vereinbart mit den truppendienstlichen Vorgesetzten jeweils einen Termin. 3 Die truppendienstlichen Vorgesetzten stellen die Teilnahme sicher. 4 Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt, wenn im Zeitraum nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits eine entsprechende Beratung stattgefunden hat.

(5) Die Berufsberatung kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten zur Feststellung der beruflichen Eignung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen unterstützt werden.

(6) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten Untersuchungs- oder Beratungsleistungen Dritter einleiten, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse dem Karrierecenter zur Verfügung gestellt werden.

(7) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - arbeitet bei der Berufsberatung mit den Institutionen der Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen sowie den Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern der Erwachsenenbildung zusammen.

(8) 1 Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten vereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort reisen. 2 Die Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

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(9) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung und im Übrigen auf Antrag beraten.



(9) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung, mit Ausnahme von Leistungen der Basisqualifizierungen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes, und im Übrigen auf Antrag beraten.

(heute geltende Fassung) 

§ 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung


(1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen).

(2) 1 Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. 2 Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.

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(3) 1 Ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazitäten innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses an internen Maßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - teilnehmen. 2 § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.



(3) 1 Ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazitäten innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und ehemaligen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, an internen Maßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - teilnehmen. 2 § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes


(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn

1. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird,

2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder

3. freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.

(2) 1 Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die oder der Förderungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeitraums

1. aus der Bundeswehr ausscheidet,

2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt wird,

3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhält oder

4. an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint.

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2 Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. 3 Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht erstattet.



2 Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. 3 Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden im Falle des Satzes 1 Nummer 1 und 4 nicht erstattet.

(3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 15 Gegenstand der beruflichen Bildung


(1) 1 Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. 2 § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.

(2) 1 Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. 2 Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn

1. ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen,

2. der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen,

3. zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und

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4. sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.



4. sie mit einem Zeugnis oder einer Bestätigung abschließt, das oder die Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.

(3) 1 Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. 2 Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.

(4) 1 Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1. an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und

2. mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.

2 Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.

(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.

(6) 1 Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. 2 Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn

1. sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs- und Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und

2. ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen.



(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren bis zum Ablauf von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen.

(2) 1 Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn

1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und

2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.

2 Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann. 3 Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme vom militärischen Dienst freigestellt werden.

(3) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle über die Freistellung. 2 Die Freistellung kann jederzeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle widerrufen werden, wenn

1. sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und

2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erheblich gefährdet wäre.



(heute geltende Fassung) 

§ 31 Eingliederungshilfen


(1) Zu den Eingliederungshilfen zählen neben den Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes

1. der Einarbeitungszuschuss (§ 32),

2. die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen (§ 33),

3. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35),

4. die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (§ 36) und

5. das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung (§ 37).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes haben, werden Eingliederungshilfen nur innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt. 2 Dies gilt nicht für die Eingliederungshilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5.



(2) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes haben, werden Eingliederungshilfen nur innerhalb von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von neun Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, gewährt. 2 Dies gilt nicht für die Eingliederungshilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5.

(3) 1 Ist bei Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes eine Teilnahme an entsprechenden internen Maßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kann eine Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes bewilligt werden. 2 Ist die Frist nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft, können auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. 3 § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend.

(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen.



(heute geltende Fassung) 
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§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes




§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.



(1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden.

(2) 1 Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. 2 Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 bewilligt werden. 3 Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend.

(3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes




§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes


(1) 1 Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - - Berufsförderungsdienst -; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.



(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen.

(3) 1 Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.

(4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes




§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes


(1) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. 2 Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen.

(3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt.