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§ 31 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 31 Eingliederungshilfen



(1) Zu den Eingliederungshilfen zählen neben den Eingliederungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes

1.
der Einarbeitungszuschuss (§ 32),

2.
die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen (§ 33),

3.
Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35),

4.
die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (§ 36) und

5.
das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung (§ 37).

(2) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes haben, werden Eingliederungshilfen nur innerhalb von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von neun Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, gewährt. 2Dies gilt nicht für die Eingliederungshilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5.

(3) 1Ist bei Eingliederungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes eine Teilnahme an entsprechenden internen Maßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kann eine Förderung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes bewilligt werden. 2Ist die Frist nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft, können auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. 3§ 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend.

(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen.





 

Frühere Fassungen von § 31 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 17 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
aktuell vorher 24.12.2024Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
aktuellvor 27.08.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BFöV Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (vom 09.08.2019)
... für die Teilnahme erstattet. Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2 . (2) Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt." 21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 7 ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung (vom 24.12.2024)
... „Teil 5 Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes". 21. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne ...

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 4 SoldEntsRÄndG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses," ersetzt. 9. In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses" ...
Artikel 5 SoldEntsRÄndG Weitere Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 4" durch die Angabe „§ 6" ersetzt. 4. In § 16 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 7" ersetzt. ...

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... angefügt: „Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2." 23. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die ... den Karrierecentern der Bundeswehr ein Job-Service eingerichtet." 27. In § 31 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:  ...