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§ 7 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird,
- 2.
- aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder
- 3.
- freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.
(2) 1Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die oder der Förderungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeitraums
- 1.
- aus der Bundeswehr ausscheidet,
- 2.
- als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt wird,
- 3.
- als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhält oder
- 4.
- an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint.
(3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
Frühere Fassungen von § 7 BFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 27.08.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
aktuell | vor 27.08.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 BFöV Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 05.04.2017)
§ 35 BFöV Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 09.08.2019)
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt. 7. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der ... gezahlt." 21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ § 7 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 Satz 1" und wird das Wort ... 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „ § 7 Absatz 4 Satz 1" und wird das Wort „Berufsförderungsdienstes" durch die Wörter ... aufzuheben." 23. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 7 Absatz 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 3" und werden die Wörter ... § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4" durch die Angabe „ § 7 Absatz 3" und werden die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" durch die ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes". c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 ... c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes". d) ... 1 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 12" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 13" ersetzt. 4. In § 2 Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die ... Wörter „§ 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes". b) ... 4 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 1a" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 2" ersetzt. 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) In ...
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig." 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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