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Änderung § 15 BFöV vom 24.12.2024

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§ 15 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2024 geltenden Fassung
§ 15 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Gegenstand der beruflichen Bildung


(1) 1 Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. 2 § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern beruhen, werden grundsätzlich nicht gefördert.

(2) 1 Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. 2 Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn

1. ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen,

2. der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen,

3. zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich oder elektronisch vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und

(Text alte Fassung)

4. sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.

(Text neue Fassung)

4. sie mit einem Zeugnis oder einer Bestätigung abschließt, das oder die Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt.

(3) 1 Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. 2 Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen.

(4) 1 Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1. an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und

2. mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.

2 Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.

(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären.

(6) 1 Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. 2 Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn

1. sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungs- und Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und

2. ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind.



(heute geltende Fassung)