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Änderung § 2a BFöV vom 01.01.2025
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§ 2a BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 2a BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung | |
(1) 1 Hat die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit die Wehrdienstzeit beendet und ist ihr oder ihm gestattet worden, von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort zur Berufsberatung anzureisen, so werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet. 2 Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens vier Jahren können auf Antrag für die Teilnahme von Personen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 an einem gemeinsamen Beratungsgespräch im Inland Kosten in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erstattet werden. 2 Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor dem Beratungsgespräch gestellt wird. 3 Absatz 1 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens vier Jahren können auf Antrag für die Teilnahme von Personen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 an einem gemeinsamen Beratungsgespräch im Inland Kosten in entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erstattet werden. 2 Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor dem Beratungsgespräch gestellt wird. 3 Absatz 1 gilt entsprechend. |
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