Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der BFöV am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 17 des SVReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BFöV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Allgemeine Vorschriften und Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes § 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung § 1a Zuständigkeiten § 2 Berufsberatung § 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung § 3 Förderungsplan | |
(Text alte Fassung) Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes | (Text neue Fassung) Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes |
§ 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit § 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung § 6 Erstattung von Kosten | |
§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes | § 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes |
§ 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung § 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen § 10 Zahl der Unterrichtsstunden § 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel § 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme § 13 Form und Fristen § 14 Versetzung und Prüfung | |
Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes | Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes |
§ 15 Gegenstand der beruflichen Bildung § 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung § 17 Antragstellung § 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen § 19 Kosten der beruflichen Bildung § 20 Lehrgangs- und Studiengebühren § 21 Kosten für Ausbildungsmittel § 22 (aufgehoben) § 23 Reise- und Trennungsauslagen § 24 Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung § 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren § 26 Zuschuss zu den Umzugsauslagen § 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten § 28 Pflichten der Förderungsberechtigten | |
§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes Teil 5 Eingliederung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes | § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes Teil 5 Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes |
§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes § 31 Eingliederungshilfen § 32 Einarbeitungszuschuss § 32a Lohnkostenzuschuss § 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes § 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen § 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes § 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung Teil 6 Schlussvorschriften § 38 Übergangsregelungen § 39 (aufgehoben) Schlussformel | |
§ 1a Zuständigkeiten | |
(1) Für die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zuständig. (2) Die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung trifft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -. (3) 1 Örtlich zuständig ist das Karrierecenter, in dessen Bereich die Soldatin oder der Soldat ihren oder seinen Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Abweichend von Satz 1 ist zuständig 1. bei einer internen Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer zivilberuflich anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung grundsätzlich das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet, 2. das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - am Sitz der Bundeswehrfachschule für die Förderungsberechtigten, die an einer Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen, 3. für das Verfahren nach § 32 das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einarbeitung erfolgen soll. | |
(4) 1 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. 2 Es übt die Fachaufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - aus. | (4) 1 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 7 Absatz 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. 2 Es übt die Fachaufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - aus. |
(5) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - trifft die Entscheidung nach § 11 Absatz 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. 2 Die Entscheidung nach § 14 Absatz 1 trifft die Lehrerkonferenz unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters der Bundeswehrfachschule oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. (6) 1 Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft die Entscheidungen über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen nach § 9, die Zulassung zu diesen Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort. 2 Es übt die Fachaufsicht über die Bundeswehrfachschulen aus. | |
§ 2 Berufsberatung | |
(1) Das Beratungsgespräch umfasst: 1. die Erteilung individueller Informationen und Empfehlungen zur Berufsförderung (Absatz 2), 2. die Feststellung der persönlichen Qualifikation und Eignung sowie der persönlichen Zielvorstellungen, 3. die Klärung der beruflichen Anforderungen und Rahmenbedingungen, 4. die Festlegung des schulischen oder beruflichen Bildungsziels, 5. die Erstellung eines Förderungsplans sowie 6. die Evaluation der Umsetzung des Förderungsplans. (2) Die Informationen und Empfehlungen nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf 1. die Berufsorientierung und Berufsfindung, 2. die Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Bildung und Förderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz während und nach der Wehrdienstzeit, 3. die zivilberufliche Verwertbarkeit der Qualifikationen, die im Rahmen der militärischen Ausbildung und Verwendung erworben worden sind, 4. die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen des Bildungs- und Arbeitsmarktes sowie 5. die Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben. (3) 1 Die Beratung erfolgt kontinuierlich und endet frühestens mit der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben. 2 Der oder dem Förderungsberechtigten ist auf Antrag zu gestatten, an dem Beratungsgespräch in Begleitung von einer der folgenden Personen teilzunehmen: 1. der Ehegattin oder des Ehegatten, 2. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, 3. einer Person, mit der die oder der Förderungsberechtigte in einem Haushalt zusammenlebt. 3 Das Beratungsgespräch kann mittels Video-Konferenz durchgeführt werden. | |
(4) 1 Die Förderungsberechtigten nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes haben an der Berufsberatung teilzunehmen. 2 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - vereinbart mit den truppendienstlichen Vorgesetzten jeweils einen Termin. 3 Die truppendienstlichen Vorgesetzten stellen die Teilnahme sicher. 4 Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt, wenn im Zeitraum nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits eine entsprechende Beratung stattgefunden hat. | (4) 1 Die Förderungsberechtigten nach § 5 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes haben an der Berufsberatung teilzunehmen. 2 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - vereinbart mit den truppendienstlichen Vorgesetzten jeweils einen Termin. 3 Die truppendienstlichen Vorgesetzten stellen die Teilnahme sicher. 4 Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt, wenn im Zeitraum nach § 5 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits eine entsprechende Beratung stattgefunden hat. |
(5) Die Berufsberatung kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten zur Feststellung der beruflichen Eignung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen unterstützt werden. (6) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - kann mit Zustimmung der Förderungsberechtigten Untersuchungs- oder Beratungsleistungen Dritter einleiten, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse dem Karrierecenter zur Verfügung gestellt werden. (7) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - arbeitet bei der Berufsberatung mit den Institutionen der Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen sowie den Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern der Erwachsenenbildung zusammen. (8) 1 Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten vereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort reisen. 2 Die Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. (9) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung, mit Ausnahme von Leistungen der Basisqualifizierungen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes, und im Übrigen auf Antrag beraten. | |
§ 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung | |
(1) 1 Hat die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit die Wehrdienstzeit beendet und ist ihr oder ihm gestattet worden, von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort zur Berufsberatung anzureisen, so werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet. 2 Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. | |
(2) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens vier Jahren können auf Antrag für die Teilnahme von Personen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 an einem gemeinsamen Beratungsgespräch im Inland Kosten in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erstattet werden. 2 Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor dem Beratungsgespräch gestellt wird. 3 Absatz 1 gilt entsprechend. | (2) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens vier Jahren können auf Antrag für die Teilnahme von Personen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 an einem gemeinsamen Beratungsgespräch im Inland Kosten in entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erstattet werden. 2 Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor dem Beratungsgespräch gestellt wird. 3 Absatz 1 gilt entsprechend. |
§ 6 Erstattung von Kosten | |
(1) 1 Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. 2 § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. | (1) 1 Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist kostenfrei. 2 § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. |
(2) 1 Lehrgangs- und Prüfungsgebühren einschließlich Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen entstehen. 2 Kosten für Lernmittel und Verbrauchsmaterial können pauschal erstattet werden. 3 Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig. (3) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich oder elektronisch beim Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - geltend zu machen. | |
§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes | § 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes |
(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn 1. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird, 2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder | |
3. freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind. | 3. freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind. |
(2) 1 Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die oder der Förderungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeitraums 1. aus der Bundeswehr ausscheidet, 2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt wird, 3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhält oder 4. an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint. 2 Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. 3 Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden im Falle des Satzes 1 Nummer 1 und 4 nicht erstattet. (3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend. | |
§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen | |
(1) 1 An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden: 1. Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung, 2. Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben, 3. Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen, 4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses, 5. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife, 6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife, 7. Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, 8. Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses, 9. Lehrgang zur Vorbereitung auf Einstellungsprüfungen, 10. Studienkurse zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen. 2 'Die Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind | |
1. schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes, 2. Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. | 1. schulische Maßnahmen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, 2. Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
3 Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben. (2) 1 Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. 2 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. 3 Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht. (3) 1 Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus: 1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand, 2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch, 3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch, 4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand. 2 Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gelten die von der zuständigen Stelle festgelegten Zugangsvoraussetzungen. 3 Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen. (4) 1 Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. 2 Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden. (5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 dauern | |
1. für Förderungsberechtigte, die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate, | 1. für Förderungsberechtigte, die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate, |
2. für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate. | |
§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme | |
(1) 1 Bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Studienhalbjahr auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 angerechnet. 2 Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung kann in begründeten Fällen bei einzelnen Lehrgängen von der Anrechnung abgesehen werden. | |
(2) 1 Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Bundeswehrfachschulen sind zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt. 2 Soweit zur Lehrgangsteilnahme kostenfreie Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen. 3 Wird eine der in Satz 2 genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen, führt dies nicht zu höheren Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes. | (2) 1 Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Bundeswehrfachschulen sind zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt. 2 Soweit zur Lehrgangsteilnahme kostenfreie Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen. 3 Wird eine der in Satz 2 genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen, führt dies nicht zu höheren Leistungen nach § 8 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
§ 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen | |
(1) Die beantragte Maßnahme der beruflichen Bildung wird bewilligt, wenn 1. die Förderungsberechtigten sich für die entsprechend ihrer Neigung angestrebte berufliche Bildung und die Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit voraussichtlich geistig, charakterlich und gesundheitlich eignen sowie die dafür bestimmten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, 2. nach den persönlichen Gesamtumständen eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Bildung erwartet werden kann und 3. die angestrebte Berufstätigkeit geeignet ist, eine angemessene Lebensgrundlage zu bieten. (2) 1 Bei Zweifeln an der Eignung der Förderungsberechtigten ist die Maßnahme nur zu bewilligen, wenn das Vorliegen der fraglichen Voraussetzungen in einer Eignungsfeststellung nachgewiesen werden konnte. 2 Wirken die Förderungsberechtigten bei der Feststellung ihrer Eignung nicht mit, wird der Antrag abgelehnt, wenn die Förderungsberechtigten auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden sind und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen sind. | |
(3) 1 Die Eignung kann auch durch eine probeweise Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruflichen Bildung im Rahmen des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgewiesen werden, die nicht länger als einen Monat dauern sollte. 2 Vor Bewilligung der Förderung der Maßnahme der beruflichen Bildung können die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule, die Disziplinarvorgesetzten, die Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und Landwirtschaftskammern sowie berufsständische Organisationen gutachtlich gehört werden. | (3) 1 Die Eignung kann auch durch eine probeweise Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruflichen Bildung im Rahmen des § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgewiesen werden, die nicht länger als einen Monat dauern sollte. 2 Vor Bewilligung der Förderung der Maßnahme der beruflichen Bildung können die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule, die Disziplinarvorgesetzten, die Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und Landwirtschaftskammern sowie berufsständische Organisationen gutachtlich gehört werden. |
§ 19 Kosten der beruflichen Bildung | |
(1) 1 Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet: 1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20), 2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21), 3. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23), 4. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24), 5. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und 6. Umzugsauslagen (§ 26). 2 Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattet werden. 3 Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie nach Art und Höhe zur Erreichung des angestrebten schulischen und beruflichen Bildungsziels notwendig sind. 4 Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen. (2) 1 Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet: | |
| Dauer der Förderung nach § 5 Absatz 4 des Soldaten- versorgungsgesetzes in Monaten | Höchstbetrag in Euro | | Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 des Soldaten- versorgungsgesetzes in Monaten | Höchstbetrag in Euro |
| 1 | 2 1 | 12 | 5.000 2 | 18 | 7.000 3 | 24 | 9.000 4 | 30 | 11.000 5 | 36 | 13.000 6 | 42 | 15.000 7 | 48 | 17.000 8 | 54 | 19.000 9 | 60 | 21.000 | |
Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere 1. bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, 2. in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 3. bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes. | Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere 1. bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, 2. in den Fällen des § 7 Absatz 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 3. bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 22 und 23 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
2 Der Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1.000 Euro, von mindestens 20 Jahren um 2.000 Euro und von 25 Jahren um 3.000 Euro. 3 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. 4 Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht. 5 Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt. (3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung. | |
(4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet. | (4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet. |
§ 20 Lehrgangs- und Studiengebühren | |
(1) 1 Zu den Lehrgangs- und Studiengebühren gehören auch Aufnahme- und Prüfungsgebühren. 2 Die Prüfungsgebühren und die durch Teilnahme an der Prüfung verursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der Förderungszeit nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn | (1) 1 Zu den Lehrgangs- und Studiengebühren gehören auch Aufnahme- und Prüfungsgebühren. 2 Die Prüfungsgebühren und die durch Teilnahme an der Prüfung verursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der Förderungszeit nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn |
1. die Förderung der Berufsbildungsmaßnahme mehr als die Hälfte der Gesamtdauer der Bildungsmaßnahme umfasst und 2. die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme abgelegt worden ist, nachdem sie innerhalb des Förderungszeitraumes nicht abgelegt werden konnte. (2) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. | |
(3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit, die oder der an einer geförderten Maßnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, erneut bei der Bundeswehr in ein Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter oder als Soldatin oder Soldat berufen oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eingestellt, erstattet ihr oder ihm der Bund die bis zum Zeitpunkt der Berufung oder Einstellung entstandenen notwendigen Kosten der Maßnahme. | (3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit, die oder der an einer geförderten Maßnahme nach § 6 Absatz 2 oder § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, erneut bei der Bundeswehr in ein Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter oder als Soldatin oder Soldat berufen oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eingestellt, erstattet ihr oder ihm der Bund die bis zum Zeitpunkt der Berufung oder Einstellung entstandenen notwendigen Kosten der Maßnahme. |
§ 21 Kosten für Ausbildungsmittel | |
(1) Ausbildungsmittel sind: 1. Berufs- und Schutzkleidung, 2. Lernmittel, 3. Verbrauchsmaterial und 4. sonstige für die Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung erforderliche Gegenstände (Lernhilfsmittel). | |
(2) 1 Für Lernmittel und Verbrauchsmaterial ist bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 15 Absatz 4 eine Pauschale in Höhe von 200 Euro festzusetzen. 2 Findet die Maßnahme in Teilzeitform statt, wird eine Pauschale in Höhe von 100 Euro gewährt. 3 Mit den Pauschalen sind auch Aufwendungen für die Anschaffung und Nutzung eines Datenverarbeitungssystems einschließlich Zubehör sowie eines Taschenrechners abgegolten. 4 Beginnend mit der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes wird die Pauschale jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, und zwar unabhängig von der Dauer und der Anzahl der in diesem Zeitraum geförderten Maßnahmen. 5 Findet am Tag nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 4 keine Förderung statt, beginnt die Frist mit der nächsten Förderung erneut. | (2) 1 Für Lernmittel und Verbrauchsmaterial ist bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 15 Absatz 4 eine Pauschale in Höhe von 200 Euro festzusetzen. 2 Findet die Maßnahme in Teilzeitform statt, wird eine Pauschale in Höhe von 100 Euro gewährt. 3 Mit den Pauschalen sind auch Aufwendungen für die Anschaffung und Nutzung eines Datenverarbeitungssystems einschließlich Zubehör sowie eines Taschenrechners abgegolten. 4 Beginnend mit der Förderung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes wird die Pauschale jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, und zwar unabhängig von der Dauer und der Anzahl der in diesem Zeitraum geförderten Maßnahmen. 5 Findet am Tag nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 4 keine Förderung statt, beginnt die Frist mit der nächsten Förderung erneut. |
(3) 1 Die Kosten für ein Lernhilfsmittel, das 1. mehr als 50 Euro kostet und 2. in einem nicht unwesentlichen Umfang für private Zwecke oder eine spätere berufliche Tätigkeit verwendet werden kann, werden nur anteilig erstattet. 2 Die Höhe des zu erstattenden Anteils entspricht dem Verhältnis der Nutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15. Dezember 2000 (Bundessteuerblatt I S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung. (4) § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. | |
§ 28 Pflichten der Förderungsberechtigten | |
(1) 1 Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - alle Umstände, die für die Förderung von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. 2 Dies gilt insbesondere, wenn sie 1. die Maßnahme nicht oder verspätet antreten, 2. der Maßnahme mindestens einen Tag fernbleiben, 3. die Maßnahme vorzeitig beenden oder 4. das Maßnahmeziel, den Maßnahmeort oder den Maßnahmeträger wechseln. 3 Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. (2) 1 Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - die Teilnahme an der Maßnahme zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob der Maßnahmeträger dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - Teilnahmenachweise übersendet. 2 Der Abschluss der Maßnahme ist dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - unverzüglich nach deren Beendigung nachzuweisen. 3 Im Ausnahmefall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt werden. (3) Bei einer Maßnahme unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie 1. die Maßnahme nicht oder verspätet antreten, 2. ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder länger fernbleiben oder 3. sie unterbrechen oder vorzeitig beenden. (4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung des Einkommens dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. | |
(5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang. | (5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 81 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang. |
§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes | § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes |
(1) 1 Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten, 2. wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte, 3. wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder 4. aus sonstigen Gründen nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. 2 Die Bewilligung der Förderung kann auch bei Neufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Änderung des Dienstzeitendes widerrufen werden. (2) 1 Eine bewilligte Förderung endet bei 1. Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten, 2. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung, 3. Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme oder 4. Entstehen des Rechts aus dem Eingliederungsschein. 2 Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind. | |
§ 31 Eingliederungshilfen | |
(1) Zu den Eingliederungshilfen zählen neben den Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes | (1) Zu den Eingliederungshilfen zählen neben den Eingliederungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes |
1. der Einarbeitungszuschuss (§ 32), 2. die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen (§ 33), 3. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35), 4. die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (§ 36) und 5. das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung (§ 37). (2) 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes haben, werden Eingliederungshilfen nur innerhalb von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren innerhalb von neun Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, gewährt. 2 Dies gilt nicht für die Eingliederungshilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5. | |
(3) 1 Ist bei Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes eine Teilnahme an entsprechenden internen Maßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kann eine Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes bewilligt werden. 2 Ist die Frist nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft, können auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. 3 § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend. (4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen. | (3) 1 Ist bei Eingliederungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes eine Teilnahme an entsprechenden internen Maßnahmen des Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kann eine Förderung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes bewilligt werden. 2 Ist die Frist nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft, können auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet werden. 3 § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entsprechend. (4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben, sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme beginnen. |
§ 32a Lohnkostenzuschuss | |
(1) 1 Von einem zusätzlichen Unterstützungsbedarf im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auszugehen, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht von einer baldigen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben auf einen zumutbaren Arbeitsplatz ausgegangen werden kann. 2 Ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf liegt nicht vor, wenn die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat bisher nicht in zumutbarer Weise an der Eingliederung mitgewirkt hat. 3 Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs erfolgt schriftlich und ist der ehemaligen Soldatin auf Zeit oder dem ehemaligen Soldaten auf Zeit auszuhändigen. | (1) 1 Von einem zusätzlichen Unterstützungsbedarf im Sinne des § 9 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auszugehen, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht von einer baldigen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben auf einen zumutbaren Arbeitsplatz ausgegangen werden kann. 2 Ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf liegt nicht vor, wenn die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat bisher nicht in zumutbarer Weise an der Eingliederung mitgewirkt hat. 3 Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs erfolgt schriftlich und ist der ehemaligen Soldatin auf Zeit oder dem ehemaligen Soldaten auf Zeit auszuhändigen. |
(2) 1 Der Lohnkostenzuschuss beträgt bei einem regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt von 1. | bis zu 1.000 Euro | 400 Euro, höchstens jedoch das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, 2. | mehr als 1.000 Euro bis zu 2.000 Euro | 700 Euro, 3. | mehr als 2.000 Euro bis zu 3.000 Euro | 1.000 Euro, 4. | mehr als 3.000 Euro | 1.300 Euro. 2 Zuschläge und sonstige Lohnersatzleistungen und Sonderzahlungen gelten nicht als Arbeitsentgelt. 3 Die Zahlung des Zuschusses erfolgt monatlich nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gegen Vorlage eines Nachweises über den gezahlten Lohn. (3) 1 Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn 1. es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, 2. das Arbeitsverhältnis auf weniger als zwölf Monate befristet ist, 3. es sich um eine Nebentätigkeit oder eine geringfügige Beschäftigung handelt oder 4. in der Vergangenheit für die ehemalige Soldatin oder den ehemaligen Soldaten bereits ein Lohnkostenzuschuss an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt worden ist. 2 Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht neben einem Einarbeitungszuschuss gewährt. (4) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen; ohne Rechtsgrund gezahlte Leistungen sind zu erstatten. (5) Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages aufzuheben. | |
§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes | |
(1) 1 Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - - Berufsförderungsdienst -; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen. | (1) 1 Über die Freistellung vom militärischen Dienst nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - - Berufsförderungsdienst -; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. 2 Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu stellen. |
(2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen. (3) 1 Bei einer Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum werden Kosten nicht erstattet. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. (4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend. | |
§ 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen | |
1 Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag werden die Kosten für fachberufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten für die Umschreibung der im militärischen Bereich erworbenen in die im zivilen Bereich gültigen Berechtigungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstattet, wenn dadurch die Eingliederung in das zivile Berufsleben voraussichtlich erleichtert wird. 2 Hinsichtlich der Anrechnung der Kosten gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. 3 Reise- und Trennungsauslagen werden nicht erstattet. | 1 Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag werden die Kosten für fachberufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen nach den §§ 6 und 7 des Soldatenversorgungsgesetzes für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten für die Umschreibung der im militärischen Bereich erworbenen in die im zivilen Bereich gültigen Berechtigungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstattet, wenn dadurch die Eingliederung in das zivile Berufsleben voraussichtlich erleichtert wird. 2 Hinsichtlich der Anrechnung der Kosten gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. 3 Reise- und Trennungsauslagen werden nicht erstattet. |
§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes | |
(1) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. 2 Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes. | (1) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. 2 Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
(2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen. (3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt. | |
§ 38 Übergangsregelungen | |
(1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | (1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 126 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7412/v277353-2025-01-01.htm