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§ 9 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
(1) 1An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:
- 1.
- Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung,
- 2.
- Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,
- 3.
- Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
- 4.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,
- 5.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,
- 6.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife,
- 7.
- Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- 8.
- Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses,
- 9.
- Lehrgang zur Vorbereitung auf Einstellungsprüfungen,
- 10.
- Studienkurse zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen.
- 1.
- schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.
- Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) 1Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. 2Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. 3Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.
(3) 1Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:
- 1.
- für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,
- 2.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
- 3.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
- 4.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.
(4) 1Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. 2Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.
(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 dauern
- 1.
- für Förderungsberechtigte, die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,
- 2.
- für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate.
Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
Frühere Fassungen von § 9 BFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 27.08.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426 |
aktuell | vor 27.08.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a BFöV Zuständigkeiten (vom 09.08.2019)
... trifft die Entscheidungen über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen nach § 9 , die Zulassung zu diesen Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort. Es ...
§ 8 BFöV Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung (vom 27.08.2015)
... Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln. ...
§ 11 BFöV Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel (vom 09.08.2019)
... Vorbildung der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt ... 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen ...
§ 12 BFöV Kosten der Lehrgangsteilnahme (vom 09.08.2019)
... Bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens jedoch 1.200 ...
§ 14 BFöV Versetzung und Prüfung (vom 09.08.2019)
... Teilnahme zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen. (3) Die Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und 8 werden durch eine Prüfung an der Bundeswehrfachschule ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... trifft die Entscheidungen über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen nach § 9 , die Zulassung zu diesen Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort. Es übt ... Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht erstattet." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens jedoch 1.200 ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes". 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... die Wörter „am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen. 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 19 Absatz 2 werden angerechnet: 1. für den Besuch eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2 Nummer 2 pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, ... Euro pro Studienhalbjahr, 2. für den Besuch eines Studienkurses nach § 9 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 pauschal 600 Euro." b) Absatz 2 wird wie folgt ... „(2) Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 9 über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort sowie die ...
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