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§ 32a - Berufsförderungsverordnung (BFöV)
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 27.10.2006; FNA: 53-4-19 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 32a Lohnkostenzuschuss
(1) 1Von einem zusätzlichen Unterstützungsbedarf im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auszugehen, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht von einer baldigen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben auf einen zumutbaren Arbeitsplatz ausgegangen werden kann. 2Ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf liegt nicht vor, wenn die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat bisher nicht in zumutbarer Weise an der Eingliederung mitgewirkt hat. 3Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs erfolgt schriftlich und ist der ehemaligen Soldatin auf Zeit oder dem ehemaligen Soldaten auf Zeit auszuhändigen.
(2) 1Der Lohnkostenzuschuss beträgt bei einem regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt von
1. | bis zu 1.000 Euro | 400 Euro, höchstens jedoch das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, |
2. | mehr als 1.000 Euro bis zu 2.000 Euro | 700 Euro, |
3. | mehr als 2.000 Euro bis zu 3.000 Euro | 1.000 Euro, |
4. | mehr als 3.000 Euro | 1.300 Euro. |
2Zuschläge und sonstige Lohnersatzleistungen und Sonderzahlungen gelten nicht als Arbeitsentgelt. 3Die Zahlung des Zuschusses erfolgt monatlich nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gegen Vorlage eines Nachweises über den gezahlten Lohn.
(3) 1Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn
- 1.
- es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt,
- 2.
- das Arbeitsverhältnis auf weniger als zwölf Monate befristet ist,
- 3.
- es sich um eine Nebentätigkeit oder eine geringfügige Beschäftigung handelt oder
- 4.
- in der Vergangenheit für die ehemalige Soldatin oder den ehemaligen Soldaten bereits ein Lohnkostenzuschuss an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt worden ist.
(4) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen; ohne Rechtsgrund gezahlte Leistungen sind zu erstatten.
(5) Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages aufzuheben.
Text in der Fassung des Artikels 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
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Frühere Fassungen von § 32a BFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32a BFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32a BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... d) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 32a Lohnkostenzuschuss". e) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe ... - Berufsförderungsdienst -" ersetzt. 22. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „§ 32a Lohnkostenzuschuss (1) Von einem ... 22. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „ § 32a Lohnkostenzuschuss (1) Von einem zusätzlichen Unterstützungsbedarf im Sinne ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 22. In § 32a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
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