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Änderung § 18 BFöV vom 01.01.2025
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§ 18 BFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 18 BFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen | |
(1) Die beantragte Maßnahme der beruflichen Bildung wird bewilligt, wenn 1. die Förderungsberechtigten sich für die entsprechend ihrer Neigung angestrebte berufliche Bildung und die Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit voraussichtlich geistig, charakterlich und gesundheitlich eignen sowie die dafür bestimmten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, 2. nach den persönlichen Gesamtumständen eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Bildung erwartet werden kann und 3. die angestrebte Berufstätigkeit geeignet ist, eine angemessene Lebensgrundlage zu bieten. (2) 1 Bei Zweifeln an der Eignung der Förderungsberechtigten ist die Maßnahme nur zu bewilligen, wenn das Vorliegen der fraglichen Voraussetzungen in einer Eignungsfeststellung nachgewiesen werden konnte. 2 Wirken die Förderungsberechtigten bei der Feststellung ihrer Eignung nicht mit, wird der Antrag abgelehnt, wenn die Förderungsberechtigten auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden sind und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen sind. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Eignung kann auch durch eine probeweise Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruflichen Bildung im Rahmen des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgewiesen werden, die nicht länger als einen Monat dauern sollte. 2 Vor Bewilligung der Förderung der Maßnahme der beruflichen Bildung können die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule, die Disziplinarvorgesetzten, die Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und Landwirtschaftskammern sowie berufsständische Organisationen gutachtlich gehört werden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Eignung kann auch durch eine probeweise Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruflichen Bildung im Rahmen des § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgewiesen werden, die nicht länger als einen Monat dauern sollte. 2 Vor Bewilligung der Förderung der Maßnahme der beruflichen Bildung können die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule, die Disziplinarvorgesetzten, die Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und Landwirtschaftskammern sowie berufsständische Organisationen gutachtlich gehört werden. |
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