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Änderung § 19 BFöV vom 01.01.2025

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§ 19 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 19 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Kosten der beruflichen Bildung


(1) 1 Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet:

1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),

2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),

3. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),

4. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),

5. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und

6. Umzugsauslagen (§ 26).

2 Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattet werden. 3 Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie nach Art und Höhe zur Erreichung des angestrebten schulischen und beruflichen Bildungsziels notwendig sind. 4 Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen.

(2) 1 Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:

(Text alte Fassung) nächste Änderung


| Dauer der Förderung
nach § 5 Absatz 4
des Soldaten-
versorgungsgesetzes
in Monaten | Höchstbetrag
in Euro

(Text neue Fassung)


| Dauer der Förderung
nach § 7 Absatz 5
des Soldaten-
versorgungsgesetzes
in Monaten | Höchstbetrag
in Euro

| 1 | 2

1 | 12 | 5.000

2 | 18 | 7.000

3 | 24 | 9.000

4 | 30 | 11.000

5 | 36 | 13.000

6 | 42 | 15.000

7 | 48 | 17.000

8 | 54 | 19.000

9 | 60 | 21.000

vorherige Änderung nächste Änderung


Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere

1. bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2. in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder

3. bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes.




Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere

1. bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2. in den Fällen des § 7 Absatz 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder

3. bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 22 und 23 des Soldatenversorgungsgesetzes.

2 Der Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1.000 Euro, von mindestens 20 Jahren um 2.000 Euro und von 25 Jahren um 3.000 Euro. 3 In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. 4 Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht. 5 Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.

(3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung.

vorherige Änderung

(4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet.



(4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet.

(heute geltende Fassung)