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Änderung § 21 BFöV vom 01.01.2025

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§ 21 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 21 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Kosten für Ausbildungsmittel


(1) Ausbildungsmittel sind:

1. Berufs- und Schutzkleidung,

2. Lernmittel,

3. Verbrauchsmaterial und

4. sonstige für die Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung erforderliche Gegenstände (Lernhilfsmittel).

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für Lernmittel und Verbrauchsmaterial ist bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 15 Absatz 4 eine Pauschale in Höhe von 200 Euro festzusetzen. 2 Findet die Maßnahme in Teilzeitform statt, wird eine Pauschale in Höhe von 100 Euro gewährt. 3 Mit den Pauschalen sind auch Aufwendungen für die Anschaffung und Nutzung eines Datenverarbeitungssystems einschließlich Zubehör sowie eines Taschenrechners abgegolten. 4 Beginnend mit der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes wird die Pauschale jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, und zwar unabhängig von der Dauer und der Anzahl der in diesem Zeitraum geförderten Maßnahmen. 5 Findet am Tag nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 4 keine Förderung statt, beginnt die Frist mit der nächsten Förderung erneut.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für Lernmittel und Verbrauchsmaterial ist bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 15 Absatz 4 eine Pauschale in Höhe von 200 Euro festzusetzen. 2 Findet die Maßnahme in Teilzeitform statt, wird eine Pauschale in Höhe von 100 Euro gewährt. 3 Mit den Pauschalen sind auch Aufwendungen für die Anschaffung und Nutzung eines Datenverarbeitungssystems einschließlich Zubehör sowie eines Taschenrechners abgegolten. 4 Beginnend mit der Förderung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes wird die Pauschale jeweils für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, und zwar unabhängig von der Dauer und der Anzahl der in diesem Zeitraum geförderten Maßnahmen. 5 Findet am Tag nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 4 keine Förderung statt, beginnt die Frist mit der nächsten Förderung erneut.

(3) 1 Die Kosten für ein Lernhilfsmittel, das

1. mehr als 50 Euro kostet und

2. in einem nicht unwesentlichen Umfang für private Zwecke oder eine spätere berufliche Tätigkeit verwendet werden kann,

werden nur anteilig erstattet. 2 Die Höhe des zu erstattenden Anteils entspricht dem Verhältnis der Nutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15. Dezember 2000 (Bundessteuerblatt I S. 1532) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)